BAV-Pflichtzuschuss – die Folgen der Missachtung
Bereits seit dem 1. Januar 2019 gilt, dass Sie als Arbeitgeber einen obligatorischen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zur betrieblichen Altervorsorge (bAV in Form eines Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder Direktversicherung) Ihrer Mitarbeiter leisten müssen. Aufgrund einer Übergangsregelung in § 26a BetrAVG waren bisher nur Entgeltvereinbarungen betroffen, welche ab Januar 2019 geschlossen wurden.
Ab dem 1. Januar 2022 müssen Sie als Arbeitgeber diesen Zuschuss von 15 Prozent auch für alle vor 2019 geschlossenen Entgeltvereinbarungen leisten – und zwar spätestens mit der ersten Gehaltsabrechnung für den Januar. Davon ausgenommen sind lediglich Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die über eine Direktzusage oder Unterstützungskasse umgesetzt wurden.
Was droht Ihnen, wenn Sie dieser Pflicht nicht nachkommen?
Zum einen drohen Ihnen zivilrechtliche Folgen: Sie sind Ihrem Arbeitnehmer gegenüber schadenersatzpflichtig, wenn Sie diese gesetzliche Verpflichtung missachten. Der Arbeitnehmer muss also wirtschaftlich so gestellt werden, als ob die Leistungen korrekt erfolgt wären.
Des Weiteren droht auch strafrechtlicher Ärger: Manche Fachpublikationen vertreten die Meinung, dass wenn die Entgeltumwandlung und der Zuschuss zusammen mehr als 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze betragen (also mind. 3.384 Euro im Jahr 2022), es sich um den Tatbestand „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“ nach § 266a Abs. 1 StGB handelt – und darauf droht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Maßgeblich ist dabei das geschuldete Entgelt gemäß Zuschusspflicht und nicht das tatsächlich gezahlte.
Und für bilanzierungspflichtige Unternehmen drohen außerdem erhebliche handelsbilanzielle Folgen: Fehlt dem Arbeitnehmer der verpflichtende Zuschuss des Arbeitgebers (also von Ihnen!), erhält er im Versorgungsfall eine geringere Leistung. Für den fehlenden Betrag der Rente geraten Sie in Subsidiärhaftung gemäß § 1 Abs. 3 BetrAVG. Dieses Problem stellt sich aber nicht erst, sobald Ihr Mitarbeiter die geringere Rente bezieht, denn Sie müssen die betreffende Verpflichtung für Versorgungsanwärter mindestens im Anhang zur Handelsbilanz ausweisen (gemäß § 249 in Verbindung mit § 253 Abs. 2 HGB). Dies verursacht auch noch Folgekosten, denn Unternehmen müssen die Höhe der Verpflichtungen für den Bilanzanhang und die Pensionsrückstellungen durch ein kostenpflichtiges versicherungsmathematisches Gutachten ermitteln.
Sollten Sie für mehrere Ihrer Arbeitgeber den bAV-Pflichtzuschuss nicht wie vorgeschrieben erbringen, so können sich über die Zeit hohe Summen ergeben, für die Sie dann kurzfristig aufkommen müssen. Die Verjährungsfrist für solche Forderungen beträgt 30 Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles.
Wenn Sie als Arbeitgeber noch nicht für Ihre gesetzlichen Verpflichtungen ab Januar 2022 vorgesorgt haben, dann sollten Sie sich also beeilen und schnellstmöglich dafür sorgen, Ihrer Zuschusspflicht im Sinne des BetrAVG nachzukommen.
Dauerproblem Untersicherung!
In der gewerblichen Sachversicherung (z. B. Inhalts- oder Gebäudeversicherung) ist die vereinbarte Versicherungssumme Dreh- und Angelpunkt der Erstattung im Schadenfall. Sie muss ausreichend hoch ausfallen, um im Falle eines Totalschadens beispielsweise alles an Inventar abzudecken, was vorhanden ist.
Mit der Entschädigungszahlung sollte grundsätzlich eine komplette Neuanschaffung möglich sein, sonst bleiben Sie auf einem Teil der tatsächlich anfallenden Kosten sitzen. Bei kleineren Schäden wirkt sich die Höhe der Versicherungssumme auch dann aus, wenn die vereinbarte Versicherungssumme noch nicht „erreicht“ wurde. Haben Sie beispielsweise einen echten Gesamtwert von 100.000 Euro, versichern aber nur 75.000 Euro, wird dieses Verhältnis der Unterversicherung auch auf einen Schaden übertragen. Da Sie nur 75 % versichert haben, werden bei einem Schaden von 10.000 Euro auch nur 7.500 Euro erstattet. Wer bewusst so verfährt, spielt mit dem Feuer!
Aber auch ohne Absicht kann es schnell zu einer Unterversicherung kommen: die Neuanschaffung einer weiteren Maschine, die Lagerung von georderten Produkten bis zur Abholung oder ein außerordentlicher Einkauf von Vorräten zur Ausnutzung von Sonderrabatten – so kann eine ehemals vereinbarte Versicherungssumme leicht überschritten werden. An eine Nachmeldung denkt man hier nicht immer gleich. Einzelne Versicherer verzichten (zumindest in bestimmten Grenzen) auf die Anrechnung einer Unterversicherung. Dann steht wenigstens die vereinbarte Summe im Schadenfall zur Verfügung.
Wir prüfen gerne für Sie, welche Möglichkeiten es für Ihre Firma gibt, diesen Risikofaktor abzumildern.
Teilen Sie uns Veränderungen bitte immer zeitnah mit, damit Ihr Versicherungsschutz nicht leidet!
Als Ihr Versicherungsmakler sind wir natürlich auch Versicherungsvermittler. Allerdings ist unser Berufsstand als einziger alleine dem Auftrag des Kunden – also Ihnen – verpflichtet. Wir müssen Versicherungslösungen für Sie finden, die zu Ihrer Risikosituation passen. Zu unseren Aufgaben zählt auch die laufende Aktualisierung Ihrer Absicherung. Und da das Leben einem ständigen Wandel folgt, tut sich da oft so viel, dass man nicht immer sofort daran denkt, den Versicherungsmakler zu informieren.
Deshalb möchten wir Sie daran erinnern, uns möglichst immer umgehend zu benachrichtigen, wenn sich etwas ändert. Dies kann beispielsweise die Einstellung neuer Mitarbeiter sein, das Steigen Ihres Jahresumsatzes oder die Anschaffung von neuer Betriebseinrichtung. Sie beziehen einen weiteren Standort (beispielsweise ein Lager) oder bauen ein neues Gebäude? Dann wäre es gut, wenn Sie schon in der Planungsphase mit uns sprechen. Sie haben Solar- oder Fotovoltaikanlagen an Ihrem Geschäftsgebäude installieren lassen? Sie beziehen neuerdings Waren von außerhalb Europas oder liefern Ihre Erzeugnisse ins Ausland? Sie nehmen seit Kurzem die Dienste von Subunternehmern in Anspruch oder arbeiten selbst als Subunternehmer? Sie wechseln die Rechtsform oder erweitern Ihr Angebot um neue Dienstleistungen oder Warengruppen?
Alles dies kann – muss aber nicht – zu Veränderungen bei Ihrem Versicherungsbedarf führen. Für Sie prüfen und bewerten können wir das aber eben nur, wenn Sie uns diese Veränderungen (möglichst schon im Vorfeld) auch mitteilen.
Bitte helfen Sie uns dabei, dass wir unseren Job für Sie auch so gut machen können, wie es Ihr Anspruch ist. Wir sind jederzeit gerne für alle Fragen rund um Ihren Versicherungsschutz für Sie da.
Kontaktieren Sie uns bitte, wenn Sie weitere Informationen zu einem dieser Themen wünschen!