KAPITALGESELLSCHAFT OHNE MANAGERHAFTPFLICHT? MUTIG…!
Ein großer Teil der GmbHs im Land sind ausschließlich inhabergeführt. Denn die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird
normalerweise gerade dafür gegründet, dass die persönliche private Haftung des Selbstständigen außen vor ist. § 13 Abs. 2 GmbH-Gesetz verspricht, dass die Haftung im Außenverhältnis auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt ist. Doch welche Regelungen greifen im Innenverhältnis? § 43 Abs. 2 GmbHG regelt hier: „Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.“ Die Gesellschaft – als eigenständige juristische Rechtsperson – kann also Schadenersatzansprüche an den Geschäftsführer stellen. Eine Unterscheidung zwischen angestelltem Geschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) kennt das Gesetz nicht.
Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die Rechtsprechung in den letzten Jahren stark dazu tendiert, Gläubigern der GmbH eine direkte Inanspruchnahme des Geschäftsführers zu ermöglichen, wenn dessen Fehler ursächlich für z. B. einen Forderungsausfall war. Ein Widerspruch zur beschränkten Haftung des Unternehmens ist dies natürlich nicht, da ja das Vermögen des Verantwortlichen herangezogen wird. Muss sich im schlimmsten Fall ein Insolvenzverwalter der weiteren Geschicke der Firma annehmen, wird dieser natürlich alle Möglichkeiten ausloten, an die nötigen Finanzmittel zu gelangen. Der ursprüngliche Zweck der GmbH, das private Vermögen zu schützen, kann dann dahin sein. Vielen GGFs ist diese Problematik nicht bewusst!
Eine D & O – Versicherung („Directors & Officers“ oder auch „Managerhaftpflicht“) kann für einen solchen Fall die Rettung sein. Dieser sinnvolle Haftpflichtschutz prüft, ob ein rechtlicher Anspruch gegen Sie besteht und kommt im Rahmen der Versicherungssumme ggf. auch dafür auf. Bei ausreichend hoher Versicherungssumme bleibt das Privatvermögen verschont. Ein solcher Vertrag kann von jeder Kapitalgesellschaft abgeschlossen werden. Versichert sind im Vertragsrahmen alle geschäftsführenden Organe. Die D & O – Versicherung ersetzt der Gesellschaft den verursachten Schaden. Eine Win-win-Situation für alle Beteiligten.
Übrigens: Im Falle einer Unternehmensinsolvenz kann es schnell dazu kommen, dass Beiträge zur Versicherung nicht mehr gezahlt werden. Der Versicherungsschutz kann dann gefährdet sein. Angestellte Entscheider können diese Gefahr umgehen, indem sie selbst eine personenbezogene Absicherung abschließen. Das Haftungspotenzial als Führungskraft ist enorm. Setzen Sie Ihr privates Lebenswerk daher nicht aufs Spiel!
DIENSTREISEKASKO GEKLÄRT?
Kaum ein Unternehmen macht sich Gedanken darüber, welche haftungsrechtlichen Konsequenzen auf die Firma zukommen, wenn
ein Mitarbeiter auf der Dienstreise mit dem eigenen Fahrzeug einen Unfall hat. „Dienstreise“ ist dabei ein sehr dehnbarer Begriff
– schon eine einfache Besorgungs- oder Auslieferungsfahrt erfüllt diesen Begriff. Dabei ist die rechtliche Lage eindeutig: Kommt es im Rahmen der Dienstfahrt zu einer Beschädigung am Fahrzeug des Mitarbeiters, hat dieser einen arbeitsrechtlichen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber. Grundsätzlich muss ihm dieser den Schaden ersetzen – und zwar unabhängig von einer Schuldfrage. Zahlreiche Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts bestätigten dies. Lediglich vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden muss der Arbeitnehmer selber tragen. Die Erstattung einer üblichen Kilometergeldpauschale befreit den Arbeitgeber im Übrigen nicht von der Haftung.
Für Firmen gibt es im Prinzip nur zwei Möglichkeiten, sich vor solchen Schadenersatzansprüchen zu schützen: Entweder stellt man den Mitarbeitern ein Firmenfahrzeug zur Verfügung oder man schließt eine Dienstreisekaskoversicherung ab. Ein solcher Vertrag übernimmt im Umfang der bekannten Vollkaskoversicherung die Kosten für fahrlässig erlittene Schäden an den Fahrzeugen Ihrer Mitarbeiter auf Dienstfahrten. Gerade in der kalten Jahreszeit kommt es schnell zu Situationen, in denen ein Blechschaden nicht vermieden werden kann. Die Folge können hohe ungeplante Kosten für Ihre Firma sein. Und das braucht es ja wirklich nicht, oder?
MENSCH UND MASCHINE
Maschinen sind in vielen Firmen die größten Investitionsgüter. Meist gehen Investitionssumme und Abhängigkeit von den Maschinen für den Betriebsablauf und -erfolg Hand in Hand. Entsprechend wichtig ist es, sich gegen Schäden an den mechanischen Helfern abzusichern. Mit einer leistungsstarken Betriebsinhaltsversicherung legen Sie hierfür den ersten wichtigen Grundstein. In der Regel kommt eine solche Versicherung aber nicht für alle Schadensursachen auf, die zum Maschinenschaden führen können. Auch für mobile Maschinen (z. B. Bagger, Raupen etc.) greift der Schutz dieser sinnvollen Versicherung meist nur auf dem Versicherungsgrundstück beziehungsweise nur eingeschränkt, wenn sie sich im Einsatz befinden. Eine Maschinenversicherung rundet den Schutz perfekt ab.
Bei mobilen Arbeitsmaschinen führen meist äußere Einflüsse zum Schaden. So sind die Diebstahlzahlen trotz Wegfahrsperren und GPS zwar rückläufig, aber eben immer noch ein schmerzhaftes Thema. Auch mutwillige Beschädigungen und Vandalismus sind Schadensursachen, die vielen Firmen leider nicht fremd sind. Vor allem aber die Wetterkapriolen der letzten Jahre haben für steigende Schadenszahlen gesorgt. Letztlich werden die meisten Schäden bei den mobilen wie auch bei den stationären Maschinen aber versehentlich von Mitarbeitern verursacht. Den Mitarbeiter dann zum Schadenersatz zu verpflichten, ist bekannterweise meist nicht möglich.
Auch hier ist die Maschinenversicherung Ihr Freund, der einspringt. Egal, ob es sich um einen Bedienfehler, eine Fehlprogrammierung, eine Fehleinschätzung der Tragfähigkeit oder einfach nur um eine Ungeschicklichkeit handelt: Im Regelfall greift der umfangreiche Schutz der Maschinenversicherung. Selbst die vorsätzliche Beschädigung z. B. als Kurzschlussreaktion eines gekündigten Mitarbeiters wäre gedeckt – das Bangen, ob dieser den Schaden ersetzen kann, bleibt Ihnen also erspart. Neben dem eigentlichen Sachschaden – also Reparatur oder gleichwertiger Ersatz – kommt eine solche Versicherung auch für eine ganze Reihe von Kosten rund um den Schadenfall auf (je nach gewähltem Tarif z. B. für eine Ersatzmaschine, Entsorgung, Dekontamination, Bergung etc.). Gegebenenfalls lässt sich der Schutz auch mit einer Ausfallversicherung kombinieren. Da der Umfang einer Maschinenversicherung auf Ihren Bedarf und bestehenden anderweitigen Versicherungsschutz abgestimmt werden kann, sollten wir im persönlichen Gespräch ausloten, wie die für Sie passende Lösung aussehen könnte.
Kontaktieren Sie uns bitte, wenn Sie weitere Informationen zu diesem Thema wünschen! Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
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